§ 49 – Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse

ENERGIESTG · Energiesteuergesetz

(1)Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle bis zum Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese Gasöle nachweislich verheizt worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichnetem Gasöl zum Verheizen vorliegt. Satz 1 gilt auch für nach § 2 Absatz 4 den Gasölen gleichgestellte Energieerzeugnisse.
(2)Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich 1.nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 versteuertes Erdgas oder gasförmige Kohlenwasserstoffe bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 oder
2.nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a versteuerte Flüssiggase bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,
soweit sie nachweislich zum Verheizen abgegeben worden sind.
(3)Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 versteuerte Energieerzeugnisse bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit sie zu gewerblichen Zwecken nachweislich verheizt worden sind.
(4)Entlastungsberechtigt ist, wer die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 3 verwendet oder die Energieerzeugnisse nach Absatz 2 abgegeben hat. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 22.10.2019 – VII R 24/18ECLI:DE:BFH:2019:U.221019.VIIR24.18.0

    1. Ein Zinsbescheid über Prozesszinsen enthält nicht zugleich eine stillschweigende Ablehnung weiterer Zinsen, insbesondere auf unionsrechtlicher Grundlage. 2. Sieht eine Richtlinie eine obligatorische Steuerbefreiung vor, die der Mitgliedstaat nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt hat, und kann sich der Steuerpflichtige deshalb unmittelbar auf die entsprechende Richtlinienbestimmung berufen, stehen ihm nach den unionsrechtlichen Grundsätzen Zinsen auf den Entlastungsbetrag zu, wenn der Mitgliedstaat anfänglich dessen Auszahlung verweigert. 3. Der Behörde steht eine angemessene Frist für die Bearbeitung des --vollständigen-- Entlastungsantrags zu, die bei der Zinsberechnung zu berücksichtigten ist. 4. In Fällen der Energiesteuerentlastung beginnt der Zinslauf 4 Monate und 10 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Entlastungsantrags .

  • BFH, Urt. v. 31.05.2016 – VII R 24/14ECLI:DE:BFH:2016:U.310516.VIIR24.14.0

    NV: Der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses für die Verwendung nicht gekennzeichneten Gasöls zum Verheizen ist eng auszulegen. Im Fall des Betriebs von Standheizungen in Omnibussen sind hierfür grundsätzlich keine Anhaltspunkte erkennbar. Rein finanzielle Erwägungen reichen in der Regel nicht aus .

  • BFH, Urt. v. 31.05.2016 – VII R 23/14ECLI:DE:BFH:2016:U.310516.VIIR23.14.0

    NV: Der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses für die Verwendung nicht gekennzeichneten Gasöls zum Verheizen ist eng auszulegen. Im Fall des Betriebs von Standheizungen in Omnibussen sind hierfür grundsätzlich keine Anhaltspunkte erkennbar. Rein finanzielle Erwägungen reichen in der Regel nicht aus .

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