§ 61 – Steueraufsicht

ENERGIESTG · Energiesteuergesetz

(1)Der Steueraufsicht im Sinn des § 209 der Abgabenordnung unterliegt, 1.wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, kennzeichnet, befördert oder verwendet,
2.wer als Versandhändler oder Steuervertreter nach § 18 Absatz 3 tätig ist.
(2)Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. Auf Verlangen haben die Betroffenen sich auszuweisen, die Herkunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 61 ENERGIESTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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