§ 4 – Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe

ENFG · Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und teilen bis zum 30. September eines Kalenderjahres mit: 1.dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr sowie die voraussichtliche Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 für das laufende Kalenderjahr,
2.dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
3.dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den KWKG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr und
4.der Bundesnetzagentur den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten für das jeweils folgende Kalenderjahr.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 ENFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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