§ 48 – Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteilernetzbetreiber

ENFG · Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

Die Verteilernetzbetreiber müssen für Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie für die auszugleichenden Offshore-Anbindungskosten einschließlich der Zahlungen nach diesem Gesetz jeweils separate Konten führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Satz 1 sind über diese Konten abzuwickeln. § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 48 ENFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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