§ 9 – Vorbereitung des Vollzugs

ENSIG_1975 · Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung

Der Bund und die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in den §§ 1, 2, 2a und 2b Absatz 2 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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