§ 3 – Gütliche Einigung

ENSIGENTSCHV · Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz

(1)Vor der Festsetzung der Entschädigung oder des Härteausgleichs hat die zuständige Behörde durch einen Vorschlag auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Beteiligte sind der zur Entschädigung oder zum Härteausgleich Verpflichtete und die der zuständigen Behörde bekannten Berechtigten.
(2)Einigen sich die Beteiligten, so hat die zuständige Behörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen und den Beteiligten eine beglaubigte Abschrift zuzustellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 ENSIGENTSCHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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