§ 7 – Folgen der Hinterlegung

ENSIGENTSCHV · Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz

(1)Durch Hinterlegung in den Fällen des § 4 Abs. 3 und des § 6 wird der Zahlungspflichtige von seiner Zahlungspflicht befreit.
(2)Die Pflicht zur Hinterlegung nach § 4 Abs. 3 und § 6 entfällt, soweit eine Einigung der Beteiligten über die Auszahlung nachgewiesen ist.
(3)Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 ENSIGENTSCHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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