§ 5 – Erhebungen in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien

ENSTATG_2017 · Energiestatistikgesetz

Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von Heizwerken ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt thermisch und bei allen Betreibern von Anlagen zur netzgebundenen Wärmeversorgung einschließlich wärmegeführter Blockheizkraftwerke, soweit deren Anlagen nicht bereits nach § 3 erfasst werden, sowie bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 1.die Menge der erzeugten Wärme sowie bei wärmegeführten Anlagen die Menge der erzeugten Elektrizität, jeweils getrennt nach eingesetzten Energieträgern,
2.die Menge der bezogenen Wärme, getrennt nach Lieferantengruppen,
3.die Menge der abgegebenen Wärme, getrennt nach Abnehmergruppen,
4.die Menge des Bestands an Energieträgern, getrennt nach Energiegehalt,
5.die Menge der eingesetzten Energieträger zur Erzeugung von Wärme und Elektrizität, jeweils getrennt nach Arten und Energiegehalt,
6.die Menge des Eigenverbrauchs von Wärme und Elektrizität,
7.die installierte thermische Speicherkapazität,
8.die Menge der Netzverluste,
9.die Art und die installierte elektrische Nettonennleistung und thermische Nettonennleistung der Anlagen,
10.bei Wärmenetzen die vorwiegend verwendeten Wärmeträger,
11.die Anzahl der Wärmenetze sowie deren gesamte Trassenlänge,
12.den Umfang des Zu- und Rückbaus von Wärmenetzen,
13.die Menge der eingeführten Wärme und die Menge der ausgeführten Wärme.
Alle Angaben mit Ausnahme der Angaben nach Satz 1 Nummer 7 und 13 sind länderweise zu erfassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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