§ 1 – Anwendungsbereich und Verordnungsgegenstand

ENTSCHFINV · Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

(1)Diese Verordnung gilt für die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH sowie für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes, die dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind.
(2)Diese Verordnung regelt das Nähere über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung und trifft nähere Bestimmungen über 1.die Methoden der Beitragsbemessung nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes,
2.die Berechnung und Erhebung der Beiträge und Zahlungen,
3.die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge und Zahlungen sowie
4.die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen und dazugehörigen Finanzsicherheiten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 ENTSCHFINV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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