§ 29 – Verwaltung von Finanzsicherheiten

ENTSCHFINV · Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

(1)Die Entschädigungseinrichtung kann einen Dritten mit der Verwaltung der Finanzsicherheiten beauftragen. Hierzu ist eine Vereinbarung zwischen der Entschädigungseinrichtung, dem CRR-Kreditinstitut und dem Sicherheitenverwalter abzuschließen.
(2)Die Kosten der Sicherheitenverwaltung sind von den CRR-Kreditinstituten zu tragen. Erfolgt die Sicherheitenverwaltung durch einen Dritten, ist die Kostentragungspflicht der CRR-Kreditinstitute in der Vereinbarung zu regeln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 ENTSCHFINV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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