§ 6 – Prüfungsbereich „Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen“

ENWFACHWBAPROFV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft – Bachelor-Professional in Energiewirtschaft

Im Prüfungsbereich „Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prozesse des regulierten und nicht regulierten Netzmanagements schnittstellenorientiert und wirtschaftlich unter Berücksichtigung von technischen, physikalischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie unter rechtlichen Rahmenbedingungen zu unterstützen und zu optimieren. Dies umfasst die Fähigkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Umsetzen von Vorgaben der Regulierungsbehörden in der Netzwirtschaft unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens von Netzbetreibern und deren Marktpartnern,
2.Koordinieren von Netzplanung, -bau und -betrieb zum Zweck der Netz- und Systemstabilität unter Berücksichtigung technischer Regeln und wirtschaftlicher Vorgaben,
3.Unterstützen der Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele in den Geschäftsfeldern,
4.Erkennen wirtschaftlicher Auswirkungen von rechtlichen Rahmenbedingungen und Anpassen von Geschäftsprozessen,
5.Einsetzen von Kalkulations- und Controllingmethoden, Erstellen von Abweichungsanalysen, Identifizieren und Bewerten von Schwachstellen und Risiken sowie Erarbeiten von Lösungen für die festgestellten Defizite.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 ENWFACHWBAPROFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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