§ 11 – Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung

ENWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

(1)Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist; dabei sind die Erfordernisse im Verkehrs-, Wärme-, Industrie- und Strombereich zu beachten, die sich ergeben, um Treibhausgasneutralität zu ermöglichen.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfüllen.
Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energieversorgungsnetz in eigener Verantwortung wahr.
Sie kooperieren und unterstützen sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben; dies ist insbesondere für Maßnahmen anzuwenden, die sich auf das Netz eines anderen Betreibers von Energieversorgungsnetzen auswirken können.
Die Verpflichtungen sind auch anzuwenden im Rahmen der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach § 7a Absatz 4 Satz 3.
Der Ausbau eines L-Gasversorgungsnetzes ist nicht bedarfsgerecht im Sinne von Satz 1, wenn er auf Grund von Netzanschlüssen erfolgen muss, zu deren Einräumung der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nicht nach den §§ 17 und 18 verpflichtet war.
(2)Für einen bedarfsgerechten, wirtschaftlich zumutbaren Ausbau der Elektrizitätsversorgungsnetze nach Absatz 1 Satz 1 können Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Berechnungen für ihre Netzplanung die Annahme zugrunde legen, dass die prognostizierte jährliche Stromerzeugung je unmittelbar an ihr Netz angeschlossener Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Windenergie an Land oder solarer Strahlungsenergie um bis zu 3 Prozent reduziert werden darf (Spitzenkappung).
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die für ihre Netzplanung eine Spitzenkappung zugrunde gelegt haben, müssen dies 1.auf ihrer Internetseite veröffentlichen,
2.dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde unverzüglich mitteilen und
3.im Rahmen der Netzplanung für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar dokumentieren.
Die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 muss der Bundesnetzagentur, der zuständigen Landesregulierungsbehörde, dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, einem Einspeisewilligen sowie einem an das Netz angeschlossenen Anlagenbetreiber auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden.
Die §§ 13 und 14 und § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt.
Ein Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, der Kosten für die Reduzierung der Einspeisung von mehr als 3 Prozent der jährlichen Stromerzeugung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung bei der Ermittlung seiner Netzentgelte in Ansatz bringt, muss der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde den Umfang der und die Ursachen für die Reduzierung der Einspeisung mitteilen und im Fall einer Spitzenkappung die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 vorlegen.
(2a)Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Handelstransaktionen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ohne Kapazitätsvergabe in der Weise zu ermöglichen, dass das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Stromgebotszone bildet.
Sie dürfen insbesondere nicht einseitig eine Kapazitätsvergabe einführen, die zu einer einseitigen Aufteilung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone führen würde.
Sobald für einen Betreiber eines Übertragungsnetzes erkennbar wird, dass die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 und die Einhaltung des Verbots nach Satz 2 unmöglich zu werden drohen, hat er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform anzuzeigen. § 20 Absatz 2 sowie die Artikel 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13.
Juni 2024 und die Verordnung (EU) 2015/1222 bleiben unberührt.
(3)In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen nach § 17 Absatz 3 oder nach § 18 Absatz 3 können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- oder Vermögensschäden, die ein Netznutzer durch Störungen der Netznutzung erleidet, zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 oder 2 kann die Haftung insbesondere auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden.
Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, § 13b Absatz 5 und § 13f Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 und 2a, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.
(4)Um dem Ziel einer preisgünstigen Energieversorgung nach § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes Rechnung zu tragen, ist für zertifizierte Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinne des § 4a auf die Anforderung von Sicherheitsleistungen oder anderer Sicherungsmittel zu verzichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 11.05.2016 – VIII ZR 123/15ECLI:DE:BGH:2016:110516UVIIIZR123.15.0

    1. Nimmt der Netzbetreiber eine zur Durchführung notwendiger Reparaturarbeiten am Versorgungsnetz erforderliche vorübergehende Trennung einer Biogasanlage vom Netz vor, so verletzt er hierdurch nicht eine Pflicht aus dem Einspeiseschuldverhältnis, sondern kommt vielmehr seiner sowohl aus diesem Schuldverhältnis als auch aus § 11 Abs. 1 EnWG 2005 folgenden Pflicht nach, die für die Abnahme des in der Anlage erzeugten Stroms erforderliche Zuverlässigkeit des Versorgungsnetzes sicherzustellen. 2. Dem Anlagenbetreiber steht deshalb ein Anspruch insbesondere auf Ersatz der während der Wartungsarbeiten entgangenen Einspeisevergütung aus § 280 Abs. 1 BGB nicht zu. Auch eine Entschädigung nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 kommt insoweit nicht in Betracht, da diese Vorschrift auf die Netztrennung wegen notwendiger Reparaturarbeiten weder direkt noch analog anwendbar ist. 3. Der Netzbetreiber ist im Rahmen der ihn treffenden Rücksichtnahmepflichten gehalten, die Trennung vom Netz möglichst kurz zu halten und technisch mögliche sowie ihm zumutbare Maßnahmen zur Überbrückung zu ergreifen, soweit der Anlagenbetreiber diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erwarten darf.

  • BGH, Urt. v. 09.12.2015 – VIII ZR 236/12ECLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR236.12.0
  • BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – 7 A 4/12

    1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 1 Abs. 3 EnLAG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO für Streitigkeiten über die Planfeststellung von Vorhaben, die in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz aufgenommen sind, erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über andere Energieleitungsvorhaben, über die nach § 78 VwVfG in der Planfeststellung mitentschieden worden ist. 2. Allein die technische Möglichkeit, die Übertragungskapazitäten bestehender Stromleitungen durch ein Freileitungsmonitoring oder durch den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen zu erhöhen, ist nicht geeignet, die Bedarfsfeststellung im Energieleitungsausbaugesetz in Frage zu stellen. 3. Die Statusbezeichnung "staatlich anerkannter Erholungsort", die nach § 12 Abs. 2 i.V.m. § 10 Nr. 2 ThürKOG (juris: KurortG TH) von der Gemeinde geschaffene Einrichtungen voraussetzt, kann in den Gewährleistungsbereich des Art. 28 GG fallen.

  • BGH, Beschl. v. 09.07.2013 – EnVR 23/12

    E.ON Netz GmbH Die Genehmigung eines Investitionsbudgets für Maßnahmen in einem Verteilernetz, die durch die Integration von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz notwendig werden, setzt nicht voraus, dass eine solche Anlage in das von der Investition betroffene Netz integriert wird. Es genügt, wenn die Investition aufgrund von konkreten Maßnahmen in einem vor- oder nachgelagerten Netz erforderlich wird, die ihrerseits durch die Integration von EEG- und KWKG-Anlagen notwendig geworden sind.

  • BVerwG, Beschl. v. 24.05.2012 – 7 VR 4/12
  • 1. Für Streitigkeiten über vorzeitige Besitzeinweisungen auf Grund von § 11 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz i. V. m. Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Ziffer 11 des Einigungsvertrages und § 116 BauGB ist nach § 217 BauGB i. V. m. Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III ZIffer 11 EV der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (Kammer für Baulandsachen) eröffnet. 2. Auch ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag ist gemäß § 17a Abs. 2 GVG i. V. m. § 173 VwGO zu verweisen, wenn für ihn der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist (Änderung der Senatsrechtsprechung, vgl. früher Beschl. v. 18.10.1993, JbSächsOVG 1, 265).

    1. Für Streitigkeiten über vorzeitige Besitzeinweisungen auf Grund von § 11 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz i. V. m. Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Ziffer 11 des Einigungsvertrages und § 116 BauGB ist nach § 217 BauGB i. V. m. Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III ZIffer 11 EV der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (Kammer für Baulandsachen) eröffnet. 2. Auch ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag ist gemäß § 17a Abs. 2 GVG i. V. m. § 173 VwGO zu verweisen, wenn für ihn der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist (Änderung der Senatsrechtsprechung, vgl. früher Beschl. v. 18.10.1993, JbSächsOVG 1, 265).

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