§ 11 – Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung
ENWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 11.05.2016 – VIII ZR 123/15ECLI:DE:BGH:2016:110516UVIIIZR123.15.0
1. Nimmt der Netzbetreiber eine zur Durchführung notwendiger Reparaturarbeiten am Versorgungsnetz erforderliche vorübergehende Trennung einer Biogasanlage vom Netz vor, so verletzt er hierdurch nicht eine Pflicht aus dem Einspeiseschuldverhältnis, sondern kommt vielmehr seiner sowohl aus diesem Schuldverhältnis als auch aus § 11 Abs. 1 EnWG 2005 folgenden Pflicht nach, die für die Abnahme des in der Anlage erzeugten Stroms erforderliche Zuverlässigkeit des Versorgungsnetzes sicherzustellen. 2. Dem Anlagenbetreiber steht deshalb ein Anspruch insbesondere auf Ersatz der während der Wartungsarbeiten entgangenen Einspeisevergütung aus § 280 Abs. 1 BGB nicht zu. Auch eine Entschädigung nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 kommt insoweit nicht in Betracht, da diese Vorschrift auf die Netztrennung wegen notwendiger Reparaturarbeiten weder direkt noch analog anwendbar ist. 3. Der Netzbetreiber ist im Rahmen der ihn treffenden Rücksichtnahmepflichten gehalten, die Trennung vom Netz möglichst kurz zu halten und technisch mögliche sowie ihm zumutbare Maßnahmen zur Überbrückung zu ergreifen, soweit der Anlagenbetreiber diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erwarten darf.
- BGH, Urt. v. 09.12.2015 – VIII ZR 236/12ECLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR236.12.0
- BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – 7 A 4/12
1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 1 Abs. 3 EnLAG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO für Streitigkeiten über die Planfeststellung von Vorhaben, die in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz aufgenommen sind, erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über andere Energieleitungsvorhaben, über die nach § 78 VwVfG in der Planfeststellung mitentschieden worden ist. 2. Allein die technische Möglichkeit, die Übertragungskapazitäten bestehender Stromleitungen durch ein Freileitungsmonitoring oder durch den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen zu erhöhen, ist nicht geeignet, die Bedarfsfeststellung im Energieleitungsausbaugesetz in Frage zu stellen. 3. Die Statusbezeichnung "staatlich anerkannter Erholungsort", die nach § 12 Abs. 2 i.V.m. § 10 Nr. 2 ThürKOG (juris: KurortG TH) von der Gemeinde geschaffene Einrichtungen voraussetzt, kann in den Gewährleistungsbereich des Art. 28 GG fallen.
- BGH, Beschl. v. 09.07.2013 – EnVR 23/12
E.ON Netz GmbH Die Genehmigung eines Investitionsbudgets für Maßnahmen in einem Verteilernetz, die durch die Integration von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz notwendig werden, setzt nicht voraus, dass eine solche Anlage in das von der Investition betroffene Netz integriert wird. Es genügt, wenn die Investition aufgrund von konkreten Maßnahmen in einem vor- oder nachgelagerten Netz erforderlich wird, die ihrerseits durch die Integration von EEG- und KWKG-Anlagen notwendig geworden sind.
- BVerwG, Beschl. v. 24.05.2012 – 7 VR 4/12
- 1. Für Streitigkeiten über vorzeitige Besitzeinweisungen auf Grund von § 11 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz i. V. m. Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Ziffer 11 des Einigungsvertrages und § 116 BauGB ist nach § 217 BauGB i. V. m. Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III ZIffer 11 EV der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (Kammer für Baulandsachen) eröffnet. 2. Auch ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag ist gemäß § 17a Abs. 2 GVG i. V. m. § 173 VwGO zu verweisen, wenn für ihn der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist (Änderung der Senatsrechtsprechung, vgl. früher Beschl. v. 18.10.1993, JbSächsOVG 1, 265).
1. Für Streitigkeiten über vorzeitige Besitzeinweisungen auf Grund von § 11 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz i. V. m. Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Ziffer 11 des Einigungsvertrages und § 116 BauGB ist nach § 217 BauGB i. V. m. Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III ZIffer 11 EV der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (Kammer für Baulandsachen) eröffnet. 2. Auch ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag ist gemäß § 17a Abs. 2 GVG i. V. m. § 173 VwGO zu verweisen, wenn für ihn der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist (Änderung der Senatsrechtsprechung, vgl. früher Beschl. v. 18.10.1993, JbSächsOVG 1, 265).
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