§ 110 – Geschlossene Verteilernetze
ENWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 13.11.2018 – EnVR 33/17ECLI:DE:BGH:2018:131118BENVR33.17.0
Versorgungsunterbrechung II 1. Die Regulierungsbehörde kann aufgrund der Ermächtigung in § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV nicht nur einzelne Regelungen oder den erforderlichen Mindestinhalt eines Vertrags vorgeben, sondern auch ein vollständiges Vertragswerk. 2. Die Vorgabe, sich in Lieferantenrahmenverträgen dazu zu verpflichten, die Netz- und Anschlussnutzung eines Letztverbrauchers auf Anweisung des Lieferanten zu unterbrechen, führt für den Betreiber eines geschlossenen Elektrizitätsverteilernetzes nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung, wenn die Verpflichtung nach den vorgegebenen Vereinbarungen davon abhängt, dass der Lieferant seine Berechtigung zur Sperrung glaubhaft versichert, den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aufgrund einer unberechtigten Sperrung freistellt, die Kosten der Sperrung sowie einer späteren Entsperrung übernimmt und dem Netzbetreiber die Befugnis einräumt, das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen, wenn eine Sperrung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
- BGH, Beschl. v. 13.11.2018 – EnVR 34/17ECLI:DE:BGH:2018:131118BENVR34.17.0
- BGH, Urt. v. 16.12.2014 – EnZR 81/13
KWKG-Belastungsausgleich 1. Ein Objektnetzbetreiber im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung ist im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 9 KWKG wie ein Letztverbraucher zu behandeln. 2. Der Ausgleichsanspruch des Netzbetreibers gegen den Letztverbraucher folgt aus § 9 Abs. 7 KWKG in Verbindung mit dem Netznutzungsvertrag.
- BGH, Beschl. v. 24.08.2010 – EnVR 17/09
Flughafennetz Leipzig/Halle § 110 Abs. 1 EnWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass auf Objektnetze i.S. der Nummer 1 dieser Vorschrift Teil 3 des Energiewirtschaftsgesetzes nur insoweit keine Anwendung findet, als dem nicht der Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzzugang entgegensteht .
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