§ 20 – Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz
ENWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 27.01.2026 – EnZR 5/24ECLI:DE:BGH:2026:270126UENZR5.24.0
Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden II 1. § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG verpflichtet den Netzbetreiber, das Energieversorgungsunternehmen, dessen Bilanzkreis er eine vom bisherigen Stromlieferanten abgemeldete Entnahmestelle in der Mittelspannung zuordnet, diskriminierungsfrei nach sachlichen Kriterien auszuwählen. 2. Meldet ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine von ihm auf vertraglicher Grundlage mit Strom versorgte Entnahmestelle in der Mittelspannung beim Netzbetreiber ab, ohne dass der Inhaber der Entnahmestelle einen neuen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen geschlossen hat, muss der Netzbetreiber die bestehende Bilanzkreiszuordnung zum bisherigen Vertragslieferanten für die Übergangszeit bis zur Anschlusssperre aufrechterhalten, sofern er keine Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände hat, beispielsweise darauf, dass der bisherige Vertragslieferant die an der betreffenden Entnahmestelle entnommenen Strommengen nicht mehr beschaffen kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. September 2024 - EnZR 57/23, RdE 2024, 396 - Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden I). 3. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Netzanschlussvertrag, die den Netzbetreiber berechtigt, eine Entnahmestelle für den Fall der Vertragslosigkeit oder der fehlenden Zuordnung zu einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Bilanzkreis eines vom Netzbetreiber vorab ausgewählten Elektrizitätsversorgungsunternehmens zuzuordnen, ist wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG gemäß § 134 BGB nichtig und wegen unangemessener Benachteiligung des Netzkunden nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
- BGH, Beschl. v. 13.05.2025 – EnVR 83/20ECLI:DE:BGH:2025:130525BENVR83.20.0
Kundenanlage Nur eine Energieanlage, die kein Verteilernetz ist, kann bei richtlinienkonformer Auslegung eine Kundenanlage sein.
- C-293/23 – ENGIE Deutschland GmbH gegen Landesregulierungsbehörde beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und VerkehrECLI:EU:C:2024:992
Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie (EU) 2019/944 – Art. 2 Nrn. 28 und 29 – Begriff ‚Verteilung‘ – Begriff ‚Verteilernetzbetreiber‘ – Begriff ‚Verteilernetz‘ – Art. 30 bis 39 – Betrieb des Verteilernetzes – Unternehmen, das eine aus einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung und einem elektrischen Leitungssystem bestehende Energieanlage betreibt, die die Mieter einer Wohnanlage mit Wärme, Warmwasser und Strom versorgt – Gleichzeitiger Verkauf des erzeugten Stroms – Nationale Regelung, die den Betreiber einer solchen Anlage von den Verpflichtungen befreit, die Verteilernetzbetreibern nach dieser Richtlinie obliegen
- BGH, Urt. v. 17.09.2024 – EnZR 57/23ECLI:DE:BGH:2024:170924UENZR57.23.0
Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden 1. Zur Wahrung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Stromnetzen darf der Netzbetreiber Marktlokationen von Letztverbrauchern nicht ohne sachlichen Grund dem Bilanzkreis eines bestimmten Lieferanten zuordnen. 2. § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG, der für den Bereich der Niederspannung eine Ersatzversorgung anordnet, findet keine entsprechende Anwendung auf Fälle des Energiebezugs in höheren Spannungsebenen. 3. Kommt es in der Mittelspannung zum Ausfall eines Energielieferanten und fehlt es an einer vertraglich vereinbarten Ersatzversorgung, ist die Lieferstelle für die Übergangszeit bis zu einer möglichen Anschlusssperre dem Bilanzkreis eines Energieversorgungsunternehmens zuzuordnen, das aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Netzbetreibers voraussichtlich in der Lage ist, die Versorgung kurzfristig sicherzustellen. 4. Fällt ein Folgelieferant zu einem Zeitpunkt aus, in dem noch ein Lieferverhältnis mit einem anderen Versorger besteht, hat der Netzbetreiber übergangsweise die betreffende Marktlokation auch über das Vertragsende hinaus diesem Lieferanten zuzuordnen, wenn dieser weiter lieferfähig ist; das gilt auch, wenn mehrere Energieversorgungsunternehmen geeignet sind. 5. War die Bilanzkreiszuordnung wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nach § 20 Abs. 1 EnWG rechtswidrig, kann der Netzbetreiber die rückwirkende Zuordnung einer Lieferstelle zum Bilanzkreis des vertraglich verpflichteten Lieferanten innerhalb der Clearingfrist gemäß den Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom der Bundesnetzagentur (MaBiS) nicht mangels Zustimmung desjenigen Lieferanten verweigern, dem die Lieferstelle fehlerhaft zugeordnet worden war.
- BGH, Beschl. v. 13.09.2022 – EnVZ 42/21ECLI:DE:BGH:2022:130922BENVZ42.21.0
- BGH, Beschl. v. 12.11.2019 – EnVR 66/18ECLI:DE:BGH:2019:121119BENVR66.18.0
Netze BW Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der nach Bundesrecht zuständigen Bundesnetzagentur, ist eine Landesregulierungsbehörde nicht nach § 79 Abs. 2 EnWG am Verfahren beteiligt.
- BGH, Beschl. v. 12.11.2019 – EnVR 65/18ECLI:DE:BGH:2019:121119BENVR65.18.0
Gewoba 1. Erstreckt sich eine Energieanlage über mehrere Grundstücke, befindet sie sich auf einem räumlich zusammengehörigen Gebiet, wenn diese Grundstücke so gut wie ausschließlich über die Anlage versorgt werden, tatsächlich aneinander angrenzen und ein geschlossenes, von den äußeren Grundstücksgrenzen begrenztes Gebiet darstellen. Unschädlich ist es, wenn ein so abgegrenztes Gebiet Straßen, ähnliche öffentliche Räume oder vereinzelte, nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke einschließt, welche nicht durch die Anlage versorgt werden. 2. Eine Energieanlage ist für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend, wenn sie weder in technischer noch in wirtschaftlicher noch in versorgungsrechtlicher Hinsicht ein Ausmaß erreicht, das Einfluss auf den Versorgungswettbewerb und die durch die Regulierung bestimmte Lage des Netzbetreibers haben kann. Dies scheidet im Regelfall aus, wenn mehrere Hundert Letztverbraucher angeschlossen sind, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m² versorgt, die jährliche Menge an durchgeleiteter Energie voraussichtlich 1.000 MWh deutlich übersteigt und mehrere Gebäude angeschlossen sind.
- BGH, Beschl. v. 13.11.2018 – EnVR 34/17ECLI:DE:BGH:2018:131118BENVR34.17.0
- BGH, Urt. v. 14.04.2015 – EnZR 13/14
Versorgungsunterbrechung 1. Aus § 24 Abs. 3 NAV kann nicht die Pflicht des Netzbetreibers hergeleitet werden, dem Verlangen eines Lieferanten nach Unterbrechung der Stromversorgung eines Kunden unter den dort genannten Voraussetzungen nachzukommen. 2a. Die Pflicht aus § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG ist nicht nur dann verletzt, wenn einzelnen Stromlieferanten der Netzzugang zu unterschiedlichen Vertragskonditionen gewährt wird, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Netzbetreiber den Zugang zum Netz davon abhängig macht, dass sich ein Lieferant bestimmten, für ihn nachteiligen Vertragskonditionen unterwirft, ohne dass dieses Verlangen sachlich gerechtfertigt ist. 2b. Es stellt einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG dar, wenn ein Netzbetreiber das Ersuchen eines Stromlieferanten auf Unterbrechung der Stromversorgung eines Abnehmers schon deshalb ablehnt, weil die Belieferung nicht im Rahmen eines Grundversorgungsverhältnisses erfolgt.
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