§ 39 – Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung

ENWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

(1)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln.
(2)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 09.12.2015 – VIII ZR 236/12ECLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR236.12.0
  • BGH, Urt. v. 09.12.2015 – VIII ZR 208/12ECLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR208.12.0
  • BGH, Urt. v. 28.10.2015 – VIII ZR 158/11

    1. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ist mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG nicht vereinbar (Anschluss an EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff). 2. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV kann daher ein gesetzliches Recht des Gasversorgungsunternehmens, gegenüber Tarifkunden die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden (insoweit Aufgabe der st. Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007, VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008, VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; vom 15. Juli 2009, VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 18 ff.). 3. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts findet dort seine Grenze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen. Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt daher voraus, dass durch eine solche Auslegung der erkennbare Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 26. November 2008, VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; vom 17. Oktober 2012, VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22 und Beschluss vom 16. Mai 2013, II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 42; Anschluss an BVerfG, 17. Januar 2013, 1 BvR 121/11, GmbHR 2013, 598, 601 und BVerfG, 26. September 2011, 2 BvR 2216/06, NJW 2012, 669, 670 f.; BAG, 5. März 1996, 1 AZR 590/02 (A),  BAGE 82, 211, 225 f. und BAG, 5. Juni 2003, 6 AZR 114/02, BAGE 106, 252, 261; vergleiche auch EuGH, 27. Februar 2014, C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 45 - OSA; EuGH, 15. Januar 2014, C-176/12, BB 2014, 2493 Rn. 39 mwN - Association de médiation sociale und EuGH, 16. Juli 2009, C-12/08, Slg. 2009, I-6653 Rn. 61 - Mono Car Styling). 4. Ein den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG entsprechendes Preisänderungsrecht kann nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers hinausginge. 5. Die hierdurch im Tarifkundenvertrag eingetretene Regelungslücke ist im Wege einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass das Gasversorgungsunternehmen berechtigt ist, Kostensteigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Tarifkunden weiterzugeben, und das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis. Für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB ist deshalb kein Raum. 6. Die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgungsunternehmens - wie im Rahmen des vorgenannten Preisänderungsrechts erforderlich - dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, hat der Tatrichter auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmen. 7. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Weitergabe der Kostensenkungen und Kostenerhöhungen nicht tagesgenau erfolgen muss, sondern auf die Kostenentwicklung in einem gewissen Zeitraum abzustellen ist. Die Bemessung dieses Zeitraums obliegt der Beurteilung des Tatrichters nach den Umständen des Einzelfalls. In den meisten Fällen wird das Gaswirtschaftsjahr ein geeigneter Prüfungsmaßstab sein (Fortführung der Senatsurteile vom 13. Juni 2007, VIII ZR 36/06, aaO Rn. 25, und vom 19. November 2008, VIII ZR 138/07, aaO Rn. 34 f.). 8. Von dem aus der ergänzenden Vertragsauslegung folgenden Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens nicht umfasst sind Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen. Etwas anderes gilt - sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen - allerdings unter bestimmten Voraussetzungen dann, wenn bei einem langjährigen Energielieferungsverhältnis der Kunde die Preiserhöhung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 14. März 2012, VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21, 25, und 14. März 2012, VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 29 f.; vom 25. März 2015, VIII ZR 360/13, juris Rn. 33 und 25. März 2015, VIII ZR 109/14, juris Rn. 34 und vom 15. April 2015, VIII ZR 59/14, BB 2015, 1548 Rn. 37 mwN). Der danach maßgebliche Preis tritt an die Stelle des Anfangspreises (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. April 2015, VIII ZR 59/14, aaO).

  • BGH, Urt. v. 28.10.2015 – VIII ZR 13/12

    Zur ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) im Falle einer Regelungslücke in einem Tarifkundenvertrag, die darauf beruht, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVB-GasV mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) und nunmehr dieser Vorschrift ein gesetzliches Preisänderungsrecht des Gasversorgers nicht (mehr) entnommen werden kann (Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Oktober 2015, VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209).

  • C-359/11 – Alexandra Schulz gegen Technische Werke Schussental GmbH und Co. KG und Josef Egbringhoff gegen Stadtwerke Ahaus GmbHECLI:EU:C:2014:2317

    Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG — Verbraucherschutz — Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt — Nationale Regelung, die den Inhalt der unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträge bestimmt — Einseitige Änderung des Leistungsentgelts durch den Gewerbetreibenden — Rechtzeitige Information vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang

  • BGH, Urt. v. 27.01.2010 – VIII ZR 326/08

    1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Gasversorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern in Verträgen über die Belieferung mit Erdgas verwendet, halten in Verträgen über die Grundversorgung folgende Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand: "EMB ist u. a. bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungserinnerung gemäß § 19 Abs. 2 GasGVV berechtigt, die Gasversorgung vier Wochen nach Androhung einstellen zu lassen" . "Eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung des Kunden gegen die GasGVV im Sinne von § 19 Abs. 1 GasGVV liegt vor, wenn der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt" . "Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss" . "Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung der Preisänderung gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV ausgeübt werden. Ist der neue Lieferant nicht in der Lage, die Versorgung des Kunden unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aufzunehmen, gelten die allgemeinen Preise bzw. Ergänzenden Bestimmungen dem Kunden gegenüber weiter. Dies gilt maximal für den Zeitraum, den der neue Lieferant ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Rahmen eines üblichen Wechselprozesses benötigt, um die Belieferung aufzunehmen. Als üblicher Zeitraum gelten maximal zwei Monate. Erfolgt nach Ablauf dieser Frist keine Versorgung durch den neuen Lieferanten, fällt der Kunde in die Ersatzversorgung" . 2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Gasversorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern in Verträgen über die Belieferung mit Erdgas verwendet, hält in Verträgen mit Sonderkunden folgende Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand: "Änderungen der Sonderpreise EMB Klassik und EMB Komfort werden entsprechend § 5 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss" .

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