§ 43h – Ausbau des Hochspannungsnetzes
ENWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Im Planfeststellungsverfahren müssen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Liste und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nicht ausgelegt werden. 2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Ergebnis einer Vorprüfung umso eher durchzuführen, je näher die von einer Freileitung ausgehenden elektromagnetischen Belastungen an die Grenzwerte des Anhangs 1 der 26. BImSchV heranreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 38). 3. Eine Trasse ist in Anlehnung an § 3 Nr. 4 NABEG keine neue Trasse i. S. v. § 43h Satz 1 und 2 EnWG, wenn der Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen der Bestandsund der neuen Trasse an keiner Stelle überschritten wird. 4. Die Grenzwerte des Anhangs 1 der 26. BImSchV sind für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung nach wie vor heranzuziehen. 5. Das Minimierungsgebot des § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV fordert nicht das Ausschöpfen des technisch-wissenschaftlichen Minimierungspotentials, sondern eine risikoproportionale Emissionsbegrenzung (wie BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 -, juris Rn. 44). 6. Innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG müssen auch die Beweismittel für eventuell später zu stellende, förmliche Beweisanträge angegeben werden (wie BVerwG, Urt. v. 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 14). Beweisanträgen, die nicht auf innerhalb der Klagebegründungsfrist angegebene Beweismittel zurückgehen, ist nicht nachzugehen.
1. Im Planfeststellungsverfahren müssen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Liste und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nicht ausgelegt werden. 2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Ergebnis einer Vorprüfung umso eher durchzuführen, je näher die von einer Freileitung ausgehenden elektromagnetischen Belastungen an die Grenzwerte des Anhangs 1 der 26. BImSchV heranreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 38). 3. Eine Trasse ist in Anlehnung an § 3 Nr. 4 NABEG keine neue Trasse i. S. v. § 43h Satz 1 und 2 EnWG, wenn der Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen der Bestandsund der neuen Trasse an keiner Stelle überschritten wird. 4. Die Grenzwerte des Anhangs 1 der 26. BImSchV sind für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung nach wie vor heranzuziehen. 5. Das Minimierungsgebot des § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV fordert nicht das Ausschöpfen des technisch-wissenschaftlichen Minimierungspotentials, sondern eine risikoproportionale Emissionsbegrenzung (wie BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 -, juris Rn. 44). 6. Innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG müssen auch die Beweismittel für eventuell später zu stellende, förmliche Beweisanträge angegeben werden (wie BVerwG, Urt. v. 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 14). Beweisanträgen, die nicht auf innerhalb der Klagebegründungsfrist angegebene Beweismittel zurückgehen, ist nicht nachzugehen.
- BVerwG, Urt. v. 08.01.2025 – 11 A 25/23ECLI:DE:BVerwG:2025:080125U11A25.23.0
- BVerwG, Urt. v. 08.01.2025 – 11 A 23/23ECLI:DE:BVerwG:2025:080125U11A23.23.0
- Für den nach § 43h EnWG anzustellenden Kostenvergleich kann die Planfeststellungsbehörde vom wesentlichen Verlauf der geplanten Freileitungstrasse ausgehen. Abweichende Trassenführungen müssen hierfür nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich nach Lage der Dinge aufdrängen.
Für den nach § 43h EnWG anzustellenden Kostenvergleich kann die Planfeststellungsbehörde vom wesentlichen Verlauf der geplanten Freileitungstrasse ausgehen. Abweichende Trassenführungen müssen hierfür nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich nach Lage der Dinge aufdrängen.
- 1. § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVwOrgG ist eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage zur Bestimmung von behördlichen Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung. Rechtlich unbedenklich ist auch, dass die Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnung durch einen auf Art. 59 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf beruhenden Beschluss der Staatsregierung vermittelt wird. 2. Der Begriff des Gesetzes in Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf ist in einem materiellen Sinn zu verstehen, erfasst also auch Rechtsverordnungen. 3. Für den nach § 43h EnWG anzustellenden Kostenvergleich kann die Planfest-stellungsbehörde vom wesentlichen Verlauf der geplanten Freileitungstrasse ausgehen. Abweichende Trassenführungen müssen hierfür nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Derselbe Maßstab ist für die Frage anzuwenden, ob Teilstrecken als Erdkabel auszuführen sind.
1. § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVwOrgG ist eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage zur Bestimmung von behördlichen Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung. Rechtlich unbedenklich ist auch, dass die Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnung durch einen auf Art. 59 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf beruhenden Beschluss der Staatsregierung vermittelt wird. 2. Der Begriff des Gesetzes in Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf ist in einem materiellen Sinn zu verstehen, erfasst also auch Rechtsverordnungen. 3. Für den nach § 43h EnWG anzustellenden Kostenvergleich kann die Planfest-stellungsbehörde vom wesentlichen Verlauf der geplanten Freileitungstrasse ausgehen. Abweichende Trassenführungen müssen hierfür nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Derselbe Maßstab ist für die Frage anzuwenden, ob Teilstrecken als Erdkabel auszuführen sind.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.07.2022 – 4 B 228/21
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.07.2022 – 4 B 235/21
- 1. Das Ergebnis einer Vorprüfung der UVP-Pflicht eines Vorhabens ist nicht nachvollziehbar, wenn die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung abgelehnt wird, weil ein baubedingt möglicher Verlust einer Fläche von 65 m² eines prioritären Lebensraumtyps in einem Natura 2000-Gebiet nur vorübergehend und daher geringfügig sei. 2. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts steht § 8 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 SächsWaldG entgegen, sofern die Anlage einer Leitungsschneise ein Projekt i. S. v. Anhang II Nr. 1 Buchst. d der RL 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) ist. Das ist bereits dann der Fall, wenn „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ tatsächlich erfolgen. Auf eine nachfolgende Wiederaufforstung kommt es dabei nicht an (EuGH, Urt. v. 7. August 2018 - C-329/17 -, Rn. 40). 3. „Bestandstrasse“ i. S. v. § 43h Satz 2 EnWG ist eine Trasse, auf der bereits eine Hochspannungsleitung geführt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Errichtung einer Hochspannungsleitung auf der bestehenden Trasse einer Mittelspannungsleitung (30 Kilovolt) keine wesentlichen Veränderungen an dieser Trasse erfordert und die Bestandsleitung tatsächlich die Funktion einer Hochspannungsleitung (Verteilnetz) erfüllt. 4. Die Beurteilung der Geringfügigkeit („Bagatellcharakter“) eines Verlusts von Lebensraumtyp-Flächen in Natura 2000-Gebieten ausschließlich anhand einer relativen Betrachtung der betroffenen Fläche zur Gesamtgröße des jeweiligen Lebensraumtyps (maximal 1% Flächenverlust) ist naturschutzfachlich nicht vertretbar. 5. Ein Vorhaben, das eine Bestandsleitung ersetzt, verstößt gegen § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, wenn es das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten signifikant erhöht. Eine signifikante Erhöhung eines bereits vorhandenen Risikos ist nicht erforderlich.
1. Das Ergebnis einer Vorprüfung der UVP-Pflicht eines Vorhabens ist nicht nachvollziehbar, wenn die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung abgelehnt wird, weil ein baubedingt möglicher Verlust einer Fläche von 65 m² eines prioritären Lebensraumtyps in einem Natura 2000-Gebiet nur vorübergehend und daher geringfügig sei. 2. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts steht § 8 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 SächsWaldG entgegen, sofern die Anlage einer Leitungsschneise ein Projekt i. S. v. Anhang II Nr. 1 Buchst. d der RL 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) ist. Das ist bereits dann der Fall, wenn „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ tatsächlich erfolgen. Auf eine nachfolgende Wiederaufforstung kommt es dabei nicht an (EuGH, Urt. v. 7. August 2018 - C-329/17 -, Rn. 40). 3. „Bestandstrasse“ i. S. v. § 43h Satz 2 EnWG ist eine Trasse, auf der bereits eine Hochspannungsleitung geführt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Errichtung einer Hochspannungsleitung auf der bestehenden Trasse einer Mittelspannungsleitung (30 Kilovolt) keine wesentlichen Veränderungen an dieser Trasse erfordert und die Bestandsleitung tatsächlich die Funktion einer Hochspannungsleitung (Verteilnetz) erfüllt. 4. Die Beurteilung der Geringfügigkeit („Bagatellcharakter“) eines Verlusts von Lebensraumtyp-Flächen in Natura 2000-Gebieten ausschließlich anhand einer relativen Betrachtung der betroffenen Fläche zur Gesamtgröße des jeweiligen Lebensraumtyps (maximal 1% Flächenverlust) ist naturschutzfachlich nicht vertretbar. 5. Ein Vorhaben, das eine Bestandsleitung ersetzt, verstößt gegen § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, wenn es das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten signifikant erhöht. Eine signifikante Erhöhung eines bereits vorhandenen Risikos ist nicht erforderlich.
- BVerwG, Beschl. v. 27.07.2020 – 4 VR 7/19, 4 VR 3/20, 4 VR 7/19, 4 VR 3/20ECLI:DE:BVerwG:2020:270720B4VR7.19.0
§ 2 Abs. 2 EnLAG bestimmt für Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde vom Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb eines Erdkabels gegen dessen Willen verlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - BVerwGE 165, 166 <Ls>). Ist das zur Planfeststellung gestellte Projekt kein Pilotvorhaben nach § 2 Abs. 1 EnLAG, ist ein solches Verlangen ausgeschlossen. Es kann auch nicht auf das Abwägungsgebot des § 43 Abs. 3 EnWG gestützt werden.
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