§ 4a – Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes

ENWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

(1)Der Betrieb eines Transportnetzes bedarf der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde. Das Zertifizierungsverfahren wird auf Antrag des Transportnetzbetreibers oder des Transportnetzeigentümers, auf begründeten Antrag der Europäischen Kommission oder von Amts wegen eingeleitet. Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer haben den Antrag auf Zertifizierung bis spätestens 3. März 2012 zu stellen.
(2)Transportnetzbetreiber haben dem Antrag alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3)Die Regulierungsbehörde erteilt die Zertifizierung des Transportnetzbetreibers, wenn der Transportnetzbetreiber nachweist, dass er entsprechend den Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e organisiert ist.
(4)Die Zertifizierung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e erfüllt werden.
(5)Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab Einleitung des Zertifizierungsverfahrens einen Entscheidungsentwurf und übersendet diesen unverzüglich der Europäischen Kommission zur Abgabe einer Stellungnahme. Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission mit der Übersendung des Entscheidungsentwurfs nach Satz 1 alle Antragsunterlagen nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
(6)Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei Monaten nach Zugang der Stellungnahme der Europäischen Kommission oder nach Ablauf der Frist des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024, ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist, eine Entscheidung zu treffen. Hat die Europäische Kommission eine Stellungnahme übermittelt, berücksichtigt die Regulierungsbehörde diese so weit wie möglich in ihrer Entscheidung. Die Entscheidung wird zusammen mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Bundesnetzagentur in nicht personenbezogener Form bekannt gegeben. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung, gilt der betreffende Transportnetzbetreiber bis zu einer Entscheidung der Regulierungsbehörde als zertifiziert.
(7)Mit der Bekanntgabe der Zertifizierung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur ist der Antragsteller als Transportnetzbetreiber benannt. Die Regulierungsbehörde teilt der Europäischen Kommission die Benennung mit. Die Benennung eines Unabhängigen Systembetreibers im Sinne des § 9 erfordert die Zustimmung der Europäischen Kommission.
(8)Artikel 51 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 07.03.2017 – EnVR 21/16ECLI:DE:BGH:2017:070317BENVR21.16.0

    Baltic Cable AB 1. Die §§ 4a ff. EnWG sind anwendbar, wenn ein im Ausland ansässiges Unternehmen eine im Inland belegene Komponente eines Transportnetzes betreibt, der eine nicht unbedeutende Rolle für die inländische Energieversorgung zukommt. 2. Eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung zum Transport von Elektrizität zwischen zwei Übertragungsnetzen gehört auch dann zum Verbundnetz, wenn der Verbund nur über diese Leitung hergestellt wird und wenn der Betreiber dieser Leitung nicht mit dem Transport über weitere Teile des Netzes betraut ist. 3. Der Betreiber einer Verbindungsleitung zwischen zwei Übertragungsnetzen ist auch dann Betreiber eines Übertragungsnetzes, wenn er nicht für den Betrieb weiterer Teile der verbundenen Netze verantwortlich ist.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4a ENWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 4a ENWG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.