§ 88 – Beschwerdeberechtigte, Form und Frist

ENWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

(1)Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2)Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3)Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4)Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(5)Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die §§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 25.06.2025 – 1 BvR 2661/24ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250625.1bvr266124
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 05.03.2025 – 1 BvR 1786/22ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250305.1bvr178622
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 03.03.2025 – 1 BvR 1491/23ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250303.1bvr149123
  • BGH, Beschl. v. 18.12.2024 – EnVR 23/24ECLI:DE:BGH:2024:181224BENVR23.24.0

    Für den Erlass einer vorläufigen Anordnung ist das Beschwerdegericht auch dann zuständig, wenn die Hauptsache bereits in der Rechtsbeschwerdeinstanz anhängig ist.

  • BGH, Beschl. v. 10.09.2024 – EnVR 76/23ECLI:DE:BGH:2024:100924BENVR76.23.0
  • BGH, Beschl. v. 21.03.2023 – EnVR 83/20ECLI:DE:BGH:2023:210323BENVR83.20.0
  • BGH, Beschl. v. 05.07.2022 – EnVR 77/20ECLI:DE:BGH:2022:050722BENVR77.20.0

    REGENT 1. Der Bundesnetzagentur steht bei der Festlegung einer Referenzpreismethode zur Berechnung der Netzentgelte für Fernleitungsdienstleistungen gemäß Art. 6, Art. 7 NC TAR ein Regulierungsermessen zu; dabei darf die gewählte Referenzpreismethode nicht von vornherein ungeeignet sein, die Funktion zu erfüllen, die ihr nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, und es darf auch keine andere Referenzpreismethode unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen sein, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor und vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 16 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II). 2. Die Besonderheiten des deutschen Fernleitungsnetzes rechtfertigen die Festlegung einer Referenzpreismethode, die ein für alle Ein- und Ausspeisepunkte einheitliches Briefmarkenentgelt vorsieht.

  • BGH, Beschl. v. 29.11.2021 – EnVR 69/21ECLI:DE:BGH:2021:291121BENVR69.21.0
  • BGH, Beschl. v. 15.12.2020 – EnVR 115/18ECLI:DE:BGH:2020:151220BENVR115.18.0

    Energie- und Wasserversorgung Hamm GmbH In energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssachen können neue unstreitige Tatsachen in der Rechtsbeschwerdeinstanz berücksichtigt werden, wenn dies prozesswirtschaftlich ist und keine schutzwürdigen Belange der Parteien entgegenstehen.

  • BGH, Beschl. v. 29.01.2019 – EnVR 63/17ECLI:DE:BGH:2019:290119BENVR63.17.0

    Gewinnabführungsvertrag 1a. Die Berücksichtigung von Abzugskapital hängt nicht davon ab, dass ein innerer Zusammenhang zum betriebsnotwendigen Eigenkapital besteht oder dass die zu Grunde liegende Überlassung von Kapital betriebsnotwendig war (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 44 f. - SWU Netze; Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57/15, RdE 2017, 340 Rn. 36 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH). 1b. Die aus einem Gewinnabführungsvertrag resultierende Pflicht, den im Geschäftsjahr angefallenen Gewinn nach Erstellung der Bilanz zeitnah auszukehren, begründet eine Verbindlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 GasNEV. 1c. Zur Darlegung der Betriebsnotwendigkeit von Umlaufvermögen ist es erforderlich, die Entwicklung von Liquidität und kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten über das gesamte Geschäftsjahr hinweg darzustellen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 - SWU Netze; Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16 Rn. 27 f. - SW Kiel Netz GmbH). 2a. In energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist eine Anschlussrechtsbeschwerde entsprechend den Regeln über die Anschlussrevision im Zivilprozess statthaft (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. April 1986 - KVR 1/85, WuW/E BGH 2271, juris Rn. 28 - Taxigenossenschaften; Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408 Rn. 132 - Lottoblock I). 2b. Die Zulässigkeit der Anschlussrechtsbeschwerde hängt davon ab, dass sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Rechtsbeschwerde erfassten Gegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.).

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