§ 4 – Nichtberücksichtigung bei einkommensabhängigen Leistungen, im Beitragsrecht und bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Pfändungsschutz

EPPSG · Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses

(1)Die Energiepreispauschale darf bei Sozialleistungen und sonstigen Leistungen, deren Zahlung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Auch bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen darf die Energiepreispauschale nicht berücksichtigt werden. Die Energiepreispauschale ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe noch nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe einzusetzen.
(2)Der Anspruch auf die Energiepreispauschale darf nicht gepfändet werden.
(3)Abweichend von § 903 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung kann der Nachweis auch geführt werden durch die Vorlage 1.des Bewilligungsbescheides über die Energiepreispauschale oder
2.eines Kontoauszuges, wenn sich aus dem Kontoauszug ergibt, dass es sich bei der Gutschrift um eine Energiepreispauschale nach diesem Gesetz handelt.
(4)Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Energiepreispauschalen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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