§ 13 – Feststellen des Prüfungsergebnisses

EPSPV · Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

(1)Die Prüfungskommission stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest. Sie bewertet die Prüfungsleistung in jedem Fach mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Bei wesentlichen Bewertungsunterschieden zwischen den Mitgliedern der Prüfungskommission in Bezug auf das Bestehen der Teilprüfungen in den einzelnen Fächern entscheidet der Leiter der Prüfungskommission.
(2)Die Prüfung ist insgesamt als „bestanden“ zu erklären, wenn in jeder Teilprüfung mindestens eine Leistung erbracht worden ist, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht (ausreichende Leistung). Wird die Leistung einer Teilprüfung als „nicht bestanden“ bewertet, ist auch die Gesamtprüfung als „nicht bestanden“ zu bewerten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 EPSPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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