§ 8 – Prüfung

EPSPV · Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

(1)Die Prüfung besteht aus mündlichen Teilprüfungen der Fächer 1.Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,
2.Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik und
3.Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.
Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragt haben, werden zusätzlich in dem Fach Analytische Nachweise der Sicherheit geprüft.
(2)Die Prüfung wird durch die Prüfungskommission abgenommen.
(3)In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu vier Prüflinge geprüft werden.
(4)Die Prüfungsdauer ergibt sich aus der Anlage.
(5)Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Schriftführer schriftlich oder elektronisch ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 EPSPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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