§ 23 – Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen

ERBSTG · Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

(1)Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen ergibt.
(2)Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen. Für die Ermittlung des Kapitalwerts im Ablösungszeitpunkt sind die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Bewertungsgesetzes anzuwenden. Der Antrag auf Ablösung der Jahressteuer ist spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 25.09.2018 – II B 13/18ECLI:DE:BFH:2018:B.250918.IIB13.18.0

    1. NV: § 23 ErbStG ist auf den Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke nicht anwendbar (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung). 2. NV: Mit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts kann der Erbschaftsteuerbescheid als Folgebescheid nicht erfolgreich angegriffen werden.

  • BFH, Beschl. v. 30.08.2017 – II B 16/17ECLI:DE:BFH:2017:B.300817.IIB16.17.0

    NV: Eine nach der Entstehung der Steuer eingetretene Wertminderung eines freigebig zugewendeten Grundstücks kann keinen Erlass der Schenkungsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen rechtfertigen .

  • BFH, Urt. v. 22.10.2014 – II R 4/14

    Wird für eine von Todes wegen erworbene Leibrente nach § 23 Abs. 1 ErbStG die jährliche Besteuerung des Jahreswerts gewählt und fallen die Rentenzahlungen später wegen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Verpflichteten aus, kann eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer für die Ablösung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 163 Satz 1 AO gerechtfertigt sein, wenn der Rentenberechtigte als Erwerber den Antrag auf Ablösung der Jahressteuer erst lange Zeit nach Beginn des Zahlungsausfalls stellt und nicht damit zu rechnen ist, dass er weitere Rentenzahlungen erhalten wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.

  • BFH, Beschl. v. 30.06.2014 – II S 2/14 (PKH)
  • BFH, Beschl. v. 21.11.2013 – II B 46/13

    1. Die Vollziehung eines auf § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 beruhenden Erbschaftsteuerbescheids ist wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 1 BvL 21/12 auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht. 2. Ein berechtigtes Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Steuerpflichtige mangels des Erwerbs liquider Mittel (wie z.B. Bargeld, Bankguthaben, mit dem Ableben des Erblassers fällige Versicherungsforderungen) zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss. 3. An der Rechtsprechung, nach der eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nicht zu gewähren ist, wenn zu erwarten ist, dass das BVerfG lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem GG aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird, hält der Senat nicht mehr fest.

  • BFH, Urt. v. 18.01.2011 – X R 63/08

    Die nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobene Erbschaftsteuer (§ 23 ErbStG) ist nicht als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar.

  • BFH, Beschl. v. 11.02.2010 – II B 123/09

    1. NV: Die Rechtsfrage, ob der Erwerb einer Kapitalforderung, die in jährlichen Raten mit einer Laufzeit von 20 Jahren zu erbringen sei, unter die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG falle, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig, wenn nach den tatsächlichen Feststellungen des FG Gegenstand des Erwerbs ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und nicht eine ratenweise zu tilgende Kapitalforderung war . 2. NV: Soweit es das FG abgelehnt hat, den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG zu besteuern, weicht es nicht von dem Urteil des FG Hamburg vom 27. September 1977 V 18/77 (EFG 1978, 25, 26) ab, das zum Erwerb einer bereits vor dem Erbfall bestehenden, in Raten zu tilgenden Entschädigung ergangen ist .

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