§ 3 – Erwerb von Todes wegen
ERBSTG · Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 11.12.2024 – II R 50/22ECLI:DE:BFH:2024:U.111224.IIR50.22.0
Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen gewährt, kann in Bezug auf das Rentenstammrecht als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren sein.
- BFH, Urt. v. 21.08.2024 – II R 43/22ECLI:DE:BFH:2024:U.210824.IIR43.22.0
1. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen. 2. Die Öffentlichkeit kann auch bei (teilweiser) Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort nur im Gerichtssaal, nicht aber an dem anderen Ort hergestellt oder ausgeschlossen werden.
- C-670/21 – BA gegen Finanzamt XECLI:EU:C:2023:763
Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Freier Kapitalverkehr – Art. 63 bis 65 AEUV – Erbschaftsteuer – Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern – In einem Drittland belegene Grundstücke – Günstigere steuerliche Behandlung der in einem Mitgliedstaat oder einem Staat, der Partei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, belegenen Grundstücke – Beschränkung – Rechtfertigung – Wohnungspolitik – Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung
- BFH, Urt. v. 11.10.2023 – II R 34/20ECLI:DE:BFH:2023:U.111023.IIR34.20.0
1. Setzen Ehegatten in einem sogenannten Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern (sogenannte Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. 2. Das Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des überlebenden Ehegatten als von diesem stammend zu versteuern. Ist es zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.
- BFH, Beschl. v. 17.05.2023 – II B 36/22ECLI:DE:BFH:2023:B.170523.IIB36.22.0
NV: Im Jahr 2022 bestand für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater noch keine Verpflichtung, ihre Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln. Das gilt auch, wenn sie in einer Partnerschaftsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt verbunden waren.
- BFH, Urt. v. 01.02.2023 – II R 3/20ECLI:DE:BFH:2023:U.010223.IIR3.20.0
1. Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. 2. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind (Änderung der Rechtsprechung).
- BFH, Urt. v. 23.11.2022 – II R 37/19ECLI:DE:BFH:2022:U.231122.IIR37.19.0
Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.
- C-394/20 – XY gegen Finanzamt VECLI:EU:C:2021:1044
Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Kapitalverkehr – Art. 63 und 65 AEUV – Nationale Regelung über die Erbschaftsteuer – Im Inland belegene Immobilien – Beschränkte Steuerpflicht – Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden – Anspruch auf einen Freibetrag auf die Bemessungsgrundlage – Anteilige Kürzung im Fall der beschränkten Steuerpflicht – Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen – Kein Abzug im Fall der beschränkten Steuerpflicht
- BFH, Beschl. v. 01.12.2021 – II B 34/21ECLI:DE:BFH:2021:B.011221.IIB34.21.0
NV: Abfindungen für den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung werden von § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG i.d.F. des StUmgBG erfasst, wenn der Verzicht nach dem 24.06.2017 erklärt wird.
- BFH, Urt. v. 17.11.2021 – II R 21/20ECLI:DE:BFH:2021:U.171121.IIR21.20.0
§ 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG erfasst die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen nach § 34 Abs. 1, 2 GmbHG und ist nicht auf Fälle der Zwangseinziehung von Anteilen beschränkt.
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