§ 32 – Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
ERBSTG · Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 28.06.2023 – II B 79/22ECLI:DE:BFH:2023:B.280623.IIB79.22.0
1. NV: Die erbschaftsteuerliche Behandlung der Vor- und Nacherbschaft weicht in zulässiger Weise von dem Zivilrecht ab. 2. NV: Die Besteuerung sowohl des Vor- als auch des Nacherben ist verfassungsgemäß. 3. NV: Ein Testamentsvollstrecker ist zum Verfahren des Steuerschuldners nicht notwendig beizuladen. 4. NV: Die unterlassene einfache Beiladung ist kein Verfahrensmangel.
- BFH, Urt. v. 17.06.2020 – II R 40/17ECLI:DE:BFH:2020:U.170620.IIR40.17.0
1. Die Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben ist zulässig, wenn hinreichend Zeit zur Verfügung stand, die Erben zu ermitteln. 2. Für eine Erbenermittlung, die keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, ist ein Zeitraum von einem Jahr ab dem Erbfall in der Regel angemessen. Jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren und fünf Monaten ist es auch bei besonders schwierigen Erbenermittlungen nicht zu beanstanden, Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben festzusetzen. 3. Der Bescheid ist dem Nachlasspfleger bekanntzugeben.
- BFH, Urt. v. 11.06.2013 – II R 10/11
Ein Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das FA die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt .
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