Art. 6 – Übergangsregelung für vor dem 3. Oktober 1973 abgeschlossene Erbschaftsteuer- und Lastenausgleichsversicherungen

ERBSTRG · Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts

§ 19 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (BGBl. I S. 187) ist auf vor dem 3. Oktober 1973 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge bis zum 31. Dezember 1993 weiterhin mit folgender Maßgabe anzuwenden: Tritt der Tod des Versicherungsnehmers (§ 19 Abs. 1) oder des überlebenden Ehegatten (§ 19 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 1973 ein, so mindert sich die Versicherungssumme, soweit sie bei der Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbs unberücksichtigt zu lassen ist, für jedes dem Kalenderjahr 1973 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles folgende Kalenderjahr um jeweils 5 vom Hundert.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 21.11.2012 – II B 78/12

    Das Wahlrecht nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009 auf Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, konnte bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, längstens bis einschließlich 30. Juni 2009 ausgeübt werden .

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