§ 32 – Auflösung

ERD_LBEVG_2012 · Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

(1)Die Auflösung des Erdölbevorratungsverbandes erfolgt durch Gesetz. Das Gesetz regelt auch die Verwendung des dann vorhandenen Vermögens. Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die bei Auflösung noch bestehenden Verbindlichkeiten des Erdölbevorratungsverbandes.
(2)Über das Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes findet kein Insolvenzverfahren statt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 32 ERD_LBEVG_2012 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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