§ 1 – Freigabe von Vorräten

ERD_LFRV_6 · Sechste Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes

Der Erdölbevorratungsverband kann vorübergehend folgende geringere Mengen an Erdöl oder an Erdölerzeugnissen, als nach dem Erdölbevorratungsgesetz vorgeschrieben ist, halten: 1.Rohöl im Umfang von 400 000 Tonnen,
2.Dieselkraftstoff im Umfang von 150 000 Tonnen,
3.Flugturbinenkraftstoff (Jet A1) im Umfang von 50 000 Tonnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 ERD_LFRV_6 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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