§ 11 – Zugang zu Leistungen

EREGG · Eisenbahnregulierungsgesetz

(1)Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen hat für alle Zugangsberechtigten die Leistungen des Mindestzugangspakets nach Anlage 2 Nummer 1 zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu erbringen.
(2)Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung hat für alle Zugangsberechtigten die Leistungen, die in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen erbracht werden, zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu erbringen.
(3)Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 10.05.2023 – 6 B 23/22ECLI:DE:BVerwG:2023:100523B6B23.22.0

    Der Maßstab der Angemessenheit, der gemäß §§ 10 und 11 ERegG für die Bedingungen gilt, zu denen die Zugangsberechtigten Zugang zu Eisenbahnanlagen, Serviceeinrichtungen und Leistungen haben, ist nicht auf punktuelle Maßnahmen anwendbar, die der Betreiber der Schienenwege nach § 62 ERegG bzw. Art. 54 der Richtlinie 2012/34/EU im Notfall treffen muss, um aus Sicherheitsgründen normale Verkehrsbedingungen wiederherzustellen.

  • BVerwG, Urt. v. 12.10.2022 – 6 C 10/20ECLI:DE:BVerwG:2022:121022U6C10.20.0

    1. Eisenbahnregulierungsrechtliche Entgeltgenehmigungen sind hinsichtlich der einzelnen beantragten Entgelte grundsätzlich teilbar. Ein Betreiber der Schienenwege, der die Genehmigung eines beantragten Einzelentgelts erstrebt, das die Bundesnetzagentur nur in geringerer Höhe genehmigt hat, ist daher nicht darauf verwiesen, die gesamte Entgeltgenehmigung anzugreifen. 2. § 36 Abs. 1 Satz 1 ERegG fordert bei der Ermittlung und Überprüfung des Vollkostenaufschlags in einem Marktsegment die Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Höhe der Aufschläge und damit die Wettbewerbsbedingungen in den anderen Marktsegmenten. 3. Mit der Maßgabe, dass die Entgelte und Entgeltgrundsätze des Betreibers der Schienenwege keiner einzelfallbezogenen Billigkeitskontrolle unterzogen werden dürfen, sind weder die Regulierungsbehörde noch im Streitfall das Verwaltungsgericht daran gehindert, sich bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne des § 39 Abs. 1 sowie des § 40 Abs. 1 ERegG auch an abstrakt-generellen Wertungen des Zivilrechts zu orientieren.

  • BVerwG, Urt. v. 11.04.2019 – 3 C 19/16ECLI:DE:BVerwG:2019:110419U3C19.16.0

    Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind nur nach den Rechtsvorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur verpflichtet, Stellwerke in dem für die Durchführung des bestellten Verkehrs erforderlichen Umfang zu betreiben; eine entsprechende, vom Eisenbahn-Bundesamt durchzusetzende Pflicht ergibt sich weder aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AEG noch aus § 11 AEG.

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