§ 73 – Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde

EREGG · Eisenbahnregulierungsgesetz

(1)Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von 1.zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 1 und 3,
2.einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 2,
3.sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4,
4.sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung nach § 72 Satz 1 Nummer 5,
5.sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 6 und
6.sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 7
ablehnen und die Ablehnung mit Vorgaben verbinden, soweit die beabsichtigten Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügen.
(2)Vor Ablauf der Frist 1.kann das betreffende Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 erfasste beabsichtigte Entscheidung oder Festlegung dem Zugangsberechtigten nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf mitteilen oder die Festlegung der Kapazitätsverteilung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf veröffentlichen und
2.treten die in Absatz 1 Nummer 4 erfassten Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sowie Entgeltgrundsätze und die Festlegung der Entgelthöhen nicht in Kraft.
Die Regulierungsbehörde kann dem betreffenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Ablauf der Frist von Amts wegen mitteilen, dass sie ihr Ablehnungsrecht nicht ausüben wird. In diesem Fall kann sie bestimmen, dass 1.in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 eine wirksame Mitteilung oder Veröffentlichung möglich ist und
2.in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ein Inkrafttreten vor Ablauf der Frist möglich ist.
§ 68 bleibt unberührt.
(3)Übt die Regulierungsbehörde ihr Ablehnungsrecht aus, 1.ist im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 6 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde zu entscheiden,
2.treten im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der vorgesehenen Entgeltgrundsätze oder die Festlegung der Entgelthöhen im Umfang der Ablehnung nicht in Kraft und dürfen insoweit nicht angewendet werden,
3.sind die Trassen im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde neu festzulegen.
(4)Die Regulierungsbehörde kann auf eine Unterrichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach § 72 ganz oder teilweise im Voraus verzichten, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die beabsichtigte Entscheidung, Neufassung, Änderung oder Festlegung nicht zu erwarten ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 15.01.2018 – 6 B 21/17ECLI:DE:BVerwG:2018:150118B6B21.17.0

    Ein trimodales Container-Umschlagsterminal ist auch dann als Güterterminal und damit als eine der Eisenbahninfrastruktur zuzurechnende Serviceeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 9 AEG i.V.m. Anlage 2 Nr. 2 Satz 1 lit. b) ERegG zu qualifizieren, wenn es im Schwerpunkt die Verkehrsträger Wasser und Straße und nur zu einem geringen Teil den Verkehrsträger Schiene bedient.

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