§ 7 – Zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut

ERHALTUNGSV · Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten

Ein Antragsteller kann gegenüber dem Bundessortenamt eine zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut benennen, in der die natürlichen Anbaubedingungen für die Erhaltungssorte vergleichbar mit den Bedingungen der Ursprungsregion sind. Das Bundessortenamt lässt eine zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut nur zu, wenn für die betreffende Erhaltungssorte keine Genehmigung nach § 5 Absatz 3 erteilt worden ist und wenn der Antragsteller anhand einer Bescheinigung der im Ursprungsgebiet zuständigen Behörde nachweist, dass die Erhaltung der Sorte im Ursprungsgebiet sichergestellt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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