§ 5 – Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen

ERMIV · Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen

(1)Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach 1.§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort, durch Sichtkontrollen der Vermehrungsflächen oder durch Untersuchung von Saatgutproben,
2.§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort,
3.§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben.
(2)Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saatgutproben müssen den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sein. Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66/401/EWG.
(3)Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 ERMIV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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