§ 5

ERPENTWHIG · Gesetz über die Finanzierungshilfe für Entwicklungsländer aus Mitteln des ERP-Sondervermögens

(1)Die Förderungsmittel bleiben Bestandteil des ERP-Sondervermögens.
(2)Auf die Verwaltung der Mittel findet das Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312), mit Ausnahme des § 2, Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 ERPENTWHIG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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