§ 2 – Zweckbestimmung

ERPVERWG_2007 · Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

Das Sondervermögen dient der Förderung der deutschen Wirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 10).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 ERPVERWG_2007 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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