§ 12

ERPVWG · Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

(1)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann unmittelbar oder durch Beauftragte nach Maßgabe der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723) von allen natürlichen oder juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Verbänden und Vereinigungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Behörden, welche Mittel des Sondervermögens erhalten haben oder verwalten, Auskünfte oder Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere verlangen. Das gleiche gilt gegenüber den Begünstigten in den Fällen, in denen zu Lasten des Sondervermögens Sicherheiten bestellt, Bürgschaften oder Gewährleistungen übernommen oder mit Mitteln des Sondervermögens Beteiligungen erworben worden sind.
(2)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann sich bei der Ausübung des Prüfungsrechts gegenüber den durchleitenden Kreditinstituten und den Endkreditnehmern der Vermittlung der Hauptleihinstitute bedienen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 ERPVWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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