§ 6 – Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit

ERREICHBV · Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

Für Aufenthalte außerhalb des näheren Bereichs während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in abhängiger Beschäftigung ist keine Zustimmung erforderlich, wenn die erwerbstätige leistungsberechtigte Person 1.aus der Erwerbstätigkeit ein Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt und
2.dem Jobcenter mitgeteilt hat, dass die Erwerbstätigkeit eine Abwesenheit erfordert.
Für Aufenthalte außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Abwesenheit zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sein muss. Die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 soll vor dem erstmaligen Verlassen des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung der Erwerbstätigkeit erfolgen. Dem Jobcenter ist zudem mitzuteilen, auf welchem Weg während der Abwesenheit eine Kontaktaufnahme möglich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 ERREICHBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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