§ 11 – Klassifizierung mineralischer Ersatzbaustoffe

ERSATZBAUSTOFFV · Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke

Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den mineralischen Ersatzbaustoff in eine Materialklasse einzuteilen, sofern in Anlage 1 für einen mineralischen Ersatzbaustoff mehrere Materialklassen definiert sind. Die Einteilung hat unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach § 10 Absatz 1 zu erfolgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 ERSATZBAUSTOFFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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