§ 45a – Mitteilungen in Strafsachen

ERSDIG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

(1)In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(2)Die Mitteilungen sind an das Bundesamt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 45a ERSDIG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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