§ 57 – Ordnungswidrigkeiten

ERSDIG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.eine ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 1 oder 2 während der Zivildienstüberwachung obliegende Pflicht verletzt oder
2.der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht, sich zu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und diese zu erdulden, zuwiderhandelt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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