§ 5a – Übertragung von Verwaltungsaufgaben

ERSDIG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

(1)Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.
(2)Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden 1.Verbände für die ihnen angehörenden Beschäftigungsstellen,
2.Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trägern.
Die Verwaltungskosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5a ERSDIG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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