§ 72 – Widerspruch

ERSDIG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

(1)Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt.
(2)Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die die Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betreffen, ist innerhalb zweier Wochen zu erheben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 72 ERSDIG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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