§ 34 – Antrag auf Umwandlung

ERSTRG · Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

(1)Der Antrag auf Umwandlung kann nur von den in § 17 des Warenzeichengesetzes aufgeführten rechtsfähigen Verbänden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts gestellt werden.
(2)Der Antrag auf Umwandlung ist bis zum Ablauf des 30. April 1993 zu stellen. Der Antrag ist gebührenfrei. Gegen die Versäumung der Frist findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(3)Wird der Antrag nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist gestellt, so erlischt das Recht aus der Eintragung in das Register für Herkunftsangaben oder das mit der Anmeldung der Herkunftsangabe begründete Recht. Das Erlöschen ist in dem Register oder in den Akten der Anmeldung zu vermerken.
(4)Das Erlöschen von Rechten gemäß Absatz 3 beeinträchtigt nicht die Befugnis, Ansprüche hinsichtlich der betroffenen Herkunftsangaben nach den allgemeinen Vorschriften geltend zu machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 34 ERSTRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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