§ 4 – Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen

ERSTRG · Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

(1)Die am 1. Mai 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Ausschließungspatente und Wirtschaftspatente, Marken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter Beibehaltung ihres Zeitrangs auf das übrige Bundesgebiet erstreckt.
(2)Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler Abkommen mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten Schutzrechte.
(3)Für Herkunftsangaben, die mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingetragen oder angemeldet sind, gelten die §§ 33 bis 38.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Urt. v. 29.04.2014 – 3 Ni 13/13

    „Adjuvans für Grippe-Impfstoff“ Zur Anwendbarkeit von in der Fassung des DDR-PatG 1983 enthaltenen Eintragungsversagungsgründen auf unter Geltung dieser Gesetzesfassung angemeldete Patente, die nach Inkrafttreten des DDR-Patentgesetzes von 1990, das die betreffenden Eintragungsversagungsgründe nicht mehr enthält, erteilt worden sind.

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