§ 54 – Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und sonstiger Rechtsvorschriften

ERSTRG · Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

Die Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und der allgemeinen Vorschriften über den Erwerb oder die Ausübung von Rechten, wie insbesondere über den Rechtsmißbrauch, wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 54 ERSTRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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