§ 10 – Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach

ERVV · Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach

(1)Natürliche Personen, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach verwenden, 1.das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,
2.bei dem die Identität des Postfachinhabers festgestellt worden ist,
3.bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist,
4.bei dem sich der Postfachinhaber beim Versand eines elektronischen Dokuments authentisiert und
5.bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.
(2)Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach muss 1.über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, eines besonderen elektronischen Notarpostfachs, eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs oder eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs aufzufinden,
2.für Inhaber besonderer elektronischer Anwaltspostfächer, besonderer elektronischer Notarpostfächer, besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer oder besonderer elektronischer Behördenpostfächer adressierbar sein und
3.barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
(3)Wird für eine rechtlich unselbständige Untergliederung einer juristischen Person oder sonstigen Vereinigung ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach eingerichtet, so muss der Postfachinhaber so bezeichnet sein, dass eine Verwechslung mit der übergeordneten Organisationseinheit ausgeschlossen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 28.01.2025 – 1 AZR 41/24ECLI:DE:BAG:2025:280125.U.1AZR41.24.0

    Die Übermittlung eines nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach, das für eine juristische Person oder eine sonstige Vereinigung eingerichtet worden ist, verlangt nicht, dass die - einfach - signierende Person gesetzlicher Vertreter des Postfachinhabers ist.

  • BAG, Beschl. v. 23.05.2023 – 10 AZB 18/22ECLI:DE:BAG:2023:230523.B.10AZB18.22.0

    Ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach den Bestimmungen des ArbGG und der BRAO erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, ist berechtigt und verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und beispielsweise ein Rechtsmittel einlegt.

  • BVerwG, Beschl. v. 07.09.2018 – 2 WDB 3/18ECLI:DE:BVerwG:2018:070918B2WDB3.18.0

    1. Das generelle Verbot einer elektronischen Containersignatur in § 4 Abs. 2 ERVV begründet keine verfassungsrechtlich bedenkliche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten. 2. Die Heilung eines Übermittlungsmangels ist nach § 55a Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht möglich, weil sich dessen Anwendungsbereich auf die Bearbeitungsmöglichkeit des Dokuments beschränkt (wie BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - NJW 2018, 2222 <2223>). 3. Das Verschulden des Verteidigers an einer Fristversäumung ist dem Angeschuldigten im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren nicht zuzurechnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 2 WDB 7.13 - juris Rn. 7). An einem eigenen Verschulden des Angeschuldigten fehlt es, wenn eine nicht den Vorgaben der ERVV entsprechende Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes durch den Verteidiger in Rede steht.

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