§ 6 – Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen

ERVV · Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach

(1)Die Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Behördenpostfach verwenden, 1.das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,
2.bei dem die Identität des Postfachinhabers in einem Identifizierungsverfahren geprüft und bestätigt wurde,
3.bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist und
4.bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.
(2)Das besondere elektronische Behördenpostfach muss 1.über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern aufzufinden,
2.für andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern adressierbar sein und
3.barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
(3)Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt steht einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt; § 7 findet keine Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Beschl. v. 04.03.2026 – 5 AZB 26/25ECLI:DE:BAG:2026:040326.B.5AZB26.25.0

    Eine Rechtsmittel(begründungs)frist wird nicht durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) der Verwaltung des Rechtsmittelgerichts gewahrt.

  • BSG, Beschl. v. 07.10.2025 – B 5 R 71/25 BECLI:DE:BSG:2025:071025BB5R7125B0
  • BFH, Urt. v. 18.03.2025 – VII R 25/22ECLI:DE:BFH:2025:U.180325.VIIR25.22.0

    1. Bei der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) durch die Behörde an ein Gericht muss die das Dokument einfach signierende Person nicht mit der des Versenders übereinstimmen, weil es sich bei der Nutzung des beBPo um einen nicht-personengebundenen sicheren Übermittlungsweg handelt. 2. Ein nur mittelbarer Zusammenhang einer Stromentnahme zur Stromerzeugung reicht für eine Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes nicht aus.

  • BGH, Beschl. v. 21.11.2024 – I ZB 27/23ECLI:DE:BGH:2024:211124BIZB27.23.0
  • BFH, Urt. v. 30.01.2024 – III R 15/23ECLI:DE:BFH:2024:U.300124.IIIR15.23.0

    1. § 67 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (i.d.F. des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen) begründet keine Sperrwirkung dahingehend, dass ein elektronischer Kindergeldantrag nur noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist. 2. Hat die Familienkasse einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Behördenpostfach eröffnet, kann darüber ein elektronischer Kindergeldantrag auch ohne Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes formwirksam gestellt werden.

  • BGH, Beschl. v. 12.10.2023 – I ZB 24/23ECLI:DE:BGH:2023:121023BIZB24.23.0
  • BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 85/22ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB85.22.0
  • BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 86/22ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB86.22.0
  • BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 110/22ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB110.22.0
  • BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 78/22ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB78.22.0

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