§ 1 – Beginn und Ende des Anspruchs
ERZURLSOLDV · Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 26.09.2019 – 1 WB 25/18ECLI:DE:BVerwG:2019:260919B1WB25.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 23.02.2017 – 1 WB 1/16ECLI:DE:BVerwG:2017:230217B1WB1.16.0
- BVerwG, Beschl. v. 21.05.2015 – 1 WB 20/14ECLI:DE:BVerwG:2015:210515B1WB20.14.0
Sowohl die Elternzeit gemäß § 1 Abs. 1 EltZSoldV (juris: ErzUrlSoldV) als auch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit gemäß § 1 Abs. 4 EltZSoldV kann nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend begehrt werden.
- BVerwG, Beschl. v. 14.04.2015 – 2 B 16/14ECLI:DE:BVerwG:2015:140415B2B16.14.0
Eine Teilzeitbeschäftigung wird bereits dann "statt einer Elternzeit" in Anspruch genommen i.S.v. § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG (mit der Folge eines ungekürzten Anspruchs auf Übergangsgebührnisse), wenn die Teilzeitbeschäftigung für einen Zeitraum beantragt und bewilligt wird, für den der Soldat oder die Soldatin (stattdessen) auch Anspruch auf die Gewährung von Elternzeit hat; einer dahingehenden ausdrücklichen Erklärung im Antrag oder Bescheid bedarf es nicht.
- BVerwG, Beschl. v. 27.04.2010 – 1 WB 14/09
1. Für Streitigkeiten über die Gewährung von Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten ist der Rechtsweg nicht zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten, sondern zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. 2. Eine materielle Ausschlussfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Übertragung restlicher Elternzeit in einen Zeitraum nach Vollendung des dritten Lebensjahres eines leiblichen Kindes (§ 28 Abs. 7 SG, § 1 Abs. 2 EltZSoldV) bedarf einer normativen Grundlage. Eine derartige Frist konnte vor Inkrafttreten des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften vom 12. Februar 2009 nicht allein durch die Verwaltungspraxis des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle der Bundeswehr begründet werden.
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