§ 61 – Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes

ESTDV_1955 · Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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