§ 73c – Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes

ESTDV_1955 · Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu 1.im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
2.im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
3.im Fall der Gewährung von Vorschüssen:bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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