§ 13a – Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
ESTG · Einkommensteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 03.11.2023 – VI B 2/23ECLI:DE:BFH:2023:B.031123.VIB2.23.0
1. NV: Das bloße Abmähen von Grünflächen und die Verwendung des Schnittguts für im Privatbereich gehaltene Tiere stellt keine "Verwertung" von Pflanzen/Pflanzenteilen mittels Nutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens dar und führt deshalb nicht zum Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs. 2. NV: Der Bezug von Fördermitteln der Europäischen Union für Flächen, die ohne landwirtschaftliche Betätigung im Privatvermögen gehalten werden, kann einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht begründen.
- BFH, Urt. v. 23.11.2022 – VI R 31/20ECLI:DE:BFH:2022:U.231122.VIR31.20.0
1. Der Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG erfordert die Ermittlung eines Übergangsgewinns. 2. Soweit für Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns die Grundsätze der Einnahmen-Überschussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG fortgelten, muss bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG kein Übergangsgewinn ermittelt werden.
- BFH, Urt. v. 08.06.2022 – VI R 30/20ECLI:DE:BFH:2022:U.080622.VIR30.20.0
Der nach § 13a Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. Anlage 1a zu § 13a EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG zu ermittelnde (Jahres-)Grundbetrag ist bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr lediglich zeitanteilig anzusetzen (entgegen BMF-Schreiben vom 10.11.2015, BStBl I 2015, 877, Rz 29).
- BFH, Urt. v. 19.04.2021 – VI R 49/18ECLI:DE:BFH:2021:U.190421.VIR49.18.0
1. Ein landwirtschaftlich genutztes Betriebsgrundstück, auf dem in einer Tiefe von 3 bis 4 m ein Regenwasserkanal verlegt wird, bleibt einkommensteuerrechtlich ein einheitliches Wirtschaftsgut (Bestätigung des BFH-Urteils vom 24.03.1982 - IV R 96/78, BFHE 135, 483, BStBl II 1982, 643). 2. Leistungen, die ein Landwirt für die Bewilligung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zulasten eines Betriebsgrundstücks bezieht, mit der er das zeitlich nicht begrenzte Recht eingeräumt hat, auf dem Grundstück in 3 bis 4 m Tiefe einen Regenwasserkanal zu verlegen und zu unterhalten, sind bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG mit dem Grundbetrag gemäß § 13a Abs. 4 EStG abgegolten.
- BFH, Urt. v. 08.05.2019 – VI R 8/17ECLI:DE:BFH:2019:U.080519.VIR8.17.0
1. NV: Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im ertragsteuerlichen Sinne erfordert eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt . 2. NV: Das Halten von Reitpferden --im Rahmen der Vieheinheitengrenzen-- allein zu privaten Zwecken begründet auch bei einmaliger Reproduktion eines Fohlens keinen landwirtschaftlichen Betrieb "Pferdezucht" .
- BFH, Urt. v. 05.07.2018 – VI R 67/15ECLI:DE:BFH:2018:U.050718.VIR67.15.0
Der Sondernutzungsberechtigte hat über seinen Miteigentumsanteil hinaus in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Gemeinschaftseigentum.
- BFH, Urt. v. 23.08.2017 – VI R 71/15ECLI:DE:BFH:2017:U.230817.VIR71.15.0
NV: Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. August 2017 VI R 70/15
- BFH, Urt. v. 23.08.2017 – VI R 69/15ECLI:DE:BFH:2017:U.230817.VIR69.15.0
NV: Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. August 2017 VI R 70/15
- BFH, Urt. v. 23.08.2017 – VI R 72/15ECLI:DE:BFH:2017:U.230817.VIR72.15.0
NV: Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. August 2017 VI R 70/15
- BFH, Urt. v. 23.08.2017 – VI R 70/15ECLI:DE:BFH:2017:U.230817.VIR70.15.0
1. Einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bedarf es, wenn die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zunächst vorgelegen haben und sodann in einem späteren Wirtschaftsjahr weggefallen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen aufgrund einer Gesetzesänderung entfallen sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 14/05, BFHE 217, 525, BStBl II 2007, 816). 2. Haben die Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen dagegen von Anfang an nicht vorgelegen, bedarf es auch dann keiner Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, wenn das FA die Gewinnermittlung nach § 13a EStG jahrelang nicht beanstandet hat. Ein schützenswertes Vertrauen des Steuerpflichtigen in den (vorübergehenden) Fortbestand der für ihn günstigen, aber fehlerhaften Verwaltungspraxis besteht nicht.
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