§ 1a
ESTG · Einkommensteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 28.02.2024 – I R 26/21ECLI:DE:BFH:2024:B.280224.IR26.21.0
NV: Die (ergänzende) fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU- und EWR-Familienangehörigen nach § 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) reicht nicht so weit, dass der im Ausland lebende und dort Einkünfte beziehende Ehegatte im Inland einschränkungslos als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln wäre und alle für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen geltenden Vergünstigungen bei der Besteuerung der Einkünfte des nach § 1 Abs. 1 oder 3 EStG (fiktiv) unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Art einer "Schattenveranlagung" berücksichtigt werden müssten. Daher können mit der Einkunftserzielung im Ausland zusammenhängende Aufwendungen (hier: Beiträge zur niederländischen Renten- und Pflegeversicherung) eines nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Ehegatten bei der inländischen Besteuerung der Einkünfte des (fiktiv) unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden.
- BFH, Urt. v. 22.02.2023 – I R 45/19ECLI:DE:BFH:2023:U.220223.IR45.19.0
1. NV: Die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001 hat Vorrang vor der Anwendung der sog. Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959/2001 (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). 2. NV: Unter "Dienstleistungen in der Verwaltung" i.S. des Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001 sind nicht nur hoheitliche Tätigkeiten im engeren Sinne zu verstehen, die der unmittelbaren Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen; Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001 knüpft nur an die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Dienstherrn an (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). 3. NV: Die Besteuerung eines Grenzgängers (Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959/2001) nach dem sog. Kassenstaatsprinzip (Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001) ist nicht verfassungswidrig; insbesondere ist die Anwendung unterschiedlicher Verteilungsnormen des DBA-Frankreich 1959/2001 auf vergleichbare Normadressaten aus verfassungsrechtlicher Sicht "belastungsneutral".
- BFH, Urt. v. 14.04.2021 – X R 17/19ECLI:DE:BFH:2021:U.140421.XR17.19.0
1. NV: Die unzureichende Sachverhaltsdarstellung in einem tatrichterlichen Urteil stellt einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der auch ohne diesbezügliche Rüge vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist und zum Wegfall der Bindungswirkung gemäß § 118 Abs. 2 FGO führt (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2010 - II R 9/09, BFH/NV 2010, 2029, Rz 16; Senatsurteil vom 25.06.2003 - X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403, unter II.2.a). 2. NV: Es stellt einen materiellen Rechtsfehler dar, wenn das FG die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit dem im EU-Ausland wohnhaften Ehegatten nicht geprüft und es dementsprechend unterlassen hat, insoweit erforderliche Feststellungen zu treffen. 3. NV: Da die Einzelveranlagung im Verhältnis zur Zusammenveranlagung ein wesensverschiedenes Veranlagungsverfahren darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.2004 - III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980, unter II.1.b), spielt es keine Rolle, ob im Falle der Aufhebung des Zusammenveranlagungsbescheids im weiteren Verlauf etwa notwendig werdende Einzelveranlagungen für die Ehegatten zu einer (jeweils) höheren Steuerbelastung führen könnten (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2007 - I R 64/06, BFH/NV 2007, 1893, unter II.3.).
- BFH, Urt. v. 12.08.2015 – I R 18/14
In die Prüfung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2009 sind auch die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte einzubeziehen .
- BFH, Urt. v. 06.05.2015 – I R 16/14
Bei der Frage, ob Ehegatten die Einkunftsgrenzen (relative oder absolute Wesentlichkeitsgrenze) für das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung in Fällen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG 2009) wahren, ist im Rahmen einer einstufigen Prüfung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2009 auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln (gegen R 1 EStR 2012) .
- BFH, Beschl. v. 22.10.2014 – I B 101/13
NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Gewährung des Splittingtarifs rechtlich nicht in Betracht kommt, wenn der Ehegatte in einem nichteuropäischen Staat seinen Wohnsitz hat .
- BFH, Urt. v. 01.10.2014 – I R 18/13
1. Die für die sog. fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 und § 1a Abs. 1 EStG 2002 maßgebende Höhe der Einkünfte in § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 ist nach deutschem Recht zu ermitteln. Ein negativer Nutzungswert aus einer in einem Mitgliedstaat der EU (hier: in den Niederlanden) eigengenutzten Wohnung ist danach in Deutschland nicht steuerbar und deswegen unabhängig von seiner Besteuerung in den Niederlanden in die Berechnung der betreffenden Einkünfte nicht einzubeziehen. Anders verhält es sich bei (hier:) niederländischem Arbeitslosengeld, das in den Niederlanden besteuert wird; solche Einkünfte sind in Deutschland als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen i.S. von § 22 Nr. 1 EStG 2002 steuerbar und als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte auch dann in die Berechnung der nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 1a Abs. 1 Satz 3 EStG 2002 maßgebenden Einkünfte einzubeziehen, wenn vergleichbare Einkünfte im Inland (nach § 3 Nr. 2 EStG 2002) steuerfrei sind. 2. Ein Verstoß gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten liegt weder in dem einen --der Nichteinbeziehung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung in den Niederlanden als in Deutschland nicht steuerbare Einkünfte-- noch in dem anderen --der Berücksichtigung des in den Niederlanden von der Klägerin bezogenen Arbeitslosengeldes als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte--.
- C-425/11 – Katja Ettwein gegen Finanzamt KonstanzECLI:EU:C:2013:121
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit — Gleichbehandlung — Selbständige Grenzgänger — Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union — Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat — Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz — Versagung einer steuerlichen Vergünstigung in diesem Mitgliedstaat wegen Verlegung des Wohnsitzes
- BFH, Urt. v. 08.09.2010 – I R 80/09
Die nach § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 zum Nachweis der Höhe der nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte erforderliche Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde ist auch dann vorzulegen, wenn der Steuerpflichtige angibt, keine derartigen Einkünfte erzielt zu haben (sog. Nullbescheinigung) .
- BFH, Urt. v. 08.09.2010 – I R 28/10
Seit der Neufassung des § 1a Abs. 1 EStG 2002 durch das JStG 2008 können unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Staatsangehörige der EU/des EWR die Zusammenveranlagung mit ihrem im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten auch dann beanspruchen, wenn die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten zu weniger als 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte der Ehegatten den doppelten Grundfreibetrag übersteigen .
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